Allergenkennzeichnung in der Gastronomie (LMIV): Pflichten & Checkliste

9. Juni 2026 6 Min. Lesezeit

Wer in der Gastronomie Speisen abgibt, muss über Allergene informieren – das schreibt die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) vor. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, welche Allergene betroffen sind, wie du bei loser Ware vorgehst und wie du die Kennzeichnung mit wenig Aufwand rechtssicher umsetzt.

Wer muss Allergene kennzeichnen?

Die Pflicht gilt für alle Betriebe, die lose Lebensmittel an Endverbraucher abgeben: Restaurants, Cafés, Imbisse, Bäckereien, Caterer und Kantinen. Rechtsgrundlage ist die LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011), in Deutschland ergänzt durch die LMIDV.

Die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene

Kennzeichnungspflichtig sind: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch (inkl. Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen sowie Weichtiere.

Eine vollständige Übersicht mit Beispielen bekommst du in unserer kostenlosen Allergen-Checkliste zum Ausdrucken.

Lose Ware: schriftlich oder mündlich?

Bei loser Ware – also Speisen ohne Fertigverpackung – darfst du schriftlich (z. B. direkt auf der Speisekarte) oder mündlich informieren. Bei mündlicher Auskunft muss eine schriftliche Dokumentation im Betrieb vorliegen und ein gut sichtbarer Hinweis darauf vorhanden sein.

Am sichersten und für Gäste am angenehmsten ist die Kennzeichnung direkt pro Gericht – etwa über eine digitale Speisekarte, in der Gäste sogar nach Allergenen filtern können.

Zusatzstoffe nicht vergessen

Neben Allergenen sind bestimmte Zusatzstoffe kennzeichnungspflichtig, zum Beispiel Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker, Süßungsmittel oder koffein- und chininhaltige Getränke.

So setzt du es einfach um

Hinterlege Allergene und Zusatzstoffe einmal pro Gericht. In einer digitalen Karte bleibt das immer aktuell, und du vermeidest Fehler, die bei handschriftlichen Listen schnell passieren.

Häufige Fragen

Drohen Bußgelder bei fehlender Kennzeichnung?+

Ja. Fehlende oder falsche Allergenangaben können von der Lebensmittelüberwachung beanstandet und mit Bußgeldern geahndet werden.

Ist eine mündliche Auskunft erlaubt?+

Ja, bei loser Ware – sofern eine schriftliche Dokumentation vorliegt und ein Hinweis darauf gut sichtbar angebracht ist.

Gilt die Pflicht auch für Getränke?+

Ja. Auch Getränke können kennzeichnungspflichtige Stoffe enthalten, etwa Sulfite im Wein oder chininhaltige Limonaden.

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